Stellungnahme der Landsmannschaft
zur Sitzung des Beirates für Spätaussiedlerfragen beim Bundesministerium
des Innern (Leiter: Dr. Christoph Bergner) am 26. November 2012
Als Beitrag zur Sitzung des Beirates für Spätaussiedlerfragen am 26. November 2012 verfasste die Landsmannschaft der Deutschen aus Russland eine Stellungnahme zu drei zentralen Fragen der gegenwärtigen Aussiedlerpolitik, der Überbetonung deutscher Sprachkenntnisse im Spätaussiedleraufnahmeverfahren, der erneuten Prüfung von abgewiesenen Aufnahmebescheiden und unbefriedigenden Regelungen von Härtefällen beim Familiennachzug.
I. Überbetonung deutscher Sprachkenntnisse im
Spätaussiedleraufnahmeverfahren:
In den zurückliegenden zwanzig Jahren hat es wiederholt Novellierungen des Bundesvertriebenengesetzes und der Aufnahmepraxis von Aussiedlern aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion gegeben, die für uns nicht nachvollziehbar sind bzw. den eigentlichen Sinn des Gesetzes in Frage stellen.
Zum einen wurde den Deutschen aus Russland nämlich das kollektive Kriegsfolgenschicksal zuerkannt, zum anderen wurden sie jedoch in den Anwendungsbereich des Zuwanderungsgesetzes überführt, wodurch das Kriegsfolgenschicksal seine Bedeutung verlor.
Zum Kriegsfolgenschicksal zählt unter anderem der durch staatliche Maßnahmen erzwungene Verlust der deutschen Muttersprache. Dieser konnte eintreten durch:
1. die Umstellung des Schulunterrichts außerhalb der ASSR der Wolgadeutschen auf Russisch bzw. Ukrainisch als Unterrichtssprache in den Jahren 1938 bzw. 1939;
2. die Deportation der deutschen Bevölkerung aus der ASSRdWD und den Gebieten Saratow und Stalingrad aufgrund des Erlasses des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. August 1941;
3. das Fernhalten der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen vom regulären Schulunterricht (Schulpflicht) durch ihre Einweisung im Familienverband in Sondersiedlungen bzw. Zwangsarbeitslager ohne Möglichkeit des Schulbesuchs;
4. die Einberufung von 14- und 15-jährigen Jugendlichen zur Zwangsarbeit in den Jahren 1942-1944;
5. fehlende Möglichkeiten zum Erlernen der deutschen Sprache nach der Befreiung von der Aufsicht des Regimes der Sondersiedlung.
Nach Erkenntnissen der Landsmannschaft wurden bei der Durchführung des Sprachtests rudimentäre Kenntnisse einer Mundart nicht als Kenntnis der deutschen Muttersprache anerkannt. Die nachgeborene Generation eines wegen mangelhafter oder fehlender Sprachkenntnisse abgelehnten Ausreisewilligen wurde dadurch ebenfalls abgelehnt, ohne sich gesondert einem Sprachtest unterziehen zu können. Kinder können nicht für Schäden und Mängel verantwortlich gemacht werden, die ihre Eltern durch die Anwendung staatlich verordneter Zwangsmaßnahmen erlitten haben. Dies kommt einer Sippenhaftung gleich und ist mit deutschem Recht, insbesondere auch mit der Bereinigung von Kriegsfolgen, nicht vereinbar.
Die Landsmannschaft fordert daher, den Nachgeborenen eines abgelehnten Ausreisewilligen ein eigenes Recht auf Antragstellung einzuräumen.
Auf die Durchführung von Sprachtests ist auch bei jenen Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion zu verzichten, die zweifelsfrei ihre Abstammung von mindestens einem deutschen Elternteil nachweisen können.
II. Erneute Prüfung von abgewiesenen Aufnahmebescheiden:
In den 1990er Jahren kam es wiederholt zur Abweisung von Aufnahmeanträgen von Personen, die ihr Begehren mit der Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine bzw. der Einbeziehung in das Einbürgerungsverfahren durch deutsche Behörden in den Jahren 1943-1944 begründeten, dies aber nicht urkundlich nachweisen konnten. Anfragen beim Bundesarchiv in Berlin (Kartei der Einwandererzentralstelle im ehem. Document Center) wurden deshalb negativ beschieden, weil dort die fraglichen Unterlagen fehlten.
Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Landsmannschaft, Dr. Alfred Eisfeld (Nordost-Institut Lüneburg), konnte bei Recherchen in staatlichen Gebietsarchiven der Ukraine feststellen, dass sich in zahlreichen Personalakten sog. Trophäendokumente befinden. Dabei handelt es sich um Unterlagen, die von mobilen Stellen der EWZ ausgefertigt, bei Kriegsende aber noch nicht im zentralen Register angekommen waren. Sie fielen der Roten Armee in die Hände, wurden in die UdSSR überführt und standen deutschen Behörden als Beweismittel nicht zur Verfügung. Den Betroffenen und ihren Angehörigen war dieser Umstand ebenfalls unbekannt.
Anträge von Ausreisewilligen, die wegen fehlenden Nachweises ihres Wohnsitzes auf dem Gebiet der Ukraine und vergleichbarer Gebiete nach dem Stand vor dem 22. Juni 1941 bzw. des Nachweises über deren Einbeziehung in das Einbürgerungsverfahren abgelehnt wurden, sollten aufgrund der neuen Erkenntnisse vom BVA von Amts wegen einer erneuten Prüfung unterzogen und die Antragsteller (im Falle ihres Ablebens ihre Angehörigen und Rechtsnachfolger) darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Nicht gut begründet werden kann die Ablehnung von Zuzugsgenehmigungen jener Deutschen aus Russland, Kasachstan und anderen GUS-Republiken, die ihre Abstammung nachweisen, aber Ausschlusskriterien (z.B. höhere Bildung, Leitungsfunktionen in Industrie und Landwirtschaft sowie nicht sicherheitsrelevanten Bereichen) aufweisen, während Deutschland einen akuten Mangel an hoch qualifizierten Einwanderern beklagt. Dieser Personenkreis kann in Deutschland mit einem wesentlich geringeren Aufwand integriert werden und damit zur Verbesserung der demographischen Situation und zur Deckung des Bedarfs an Zuwanderung hoch qualifizierter Fachleute beitragen.
III. Härtefälle im Spätaussiedleraufnahmeverfahren:
Wie wir in unseren bisherigen Stellungnahmen immer wieder betont haben, begrüßt die Landsmannschaft der Deutschen aus Russland prinzipiell durchaus die im Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes angestrebten Verbesserungen bei der Regelung von Härtefällen im Spätaussiedleraufnahmeverfahren. Wir verkennen auch nicht die guten Absichten der Verfasser der Gesetzesänderungen, waren jedoch von Anfang an der Auffassung, dass dadurch nur ein kleiner Schritt getan wird und es auch weiterhin zu tragischen Fällen von Familientrennungen kommen wird.
In unserer Auffassung wurden und werden wir beispielsweise von der Landesbeauftragten der Hessischen Landesregierung für Vertriebene und Spätaussiedler, Margarete Ziegler-Raschdorf, und in mancher Hinsicht auch vom Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, Uwe Schünemann, unterstützt. Weitere Unterstützung haben wir darüber hinaus von Vertretern der Kirchen sowie des Bundes der Vertriebenen und des Deutschen Roten Kreuzes erfahren, deren Ausführungen wir in unsere Stellungnahmen aufgenommen haben.
Inzwischen mussten wir mit großem Bedauern zur Kenntnis nehmen, dass sich unsere Befürchtungen mehr als bewahrheitet haben. Wir nennen dafür vier Gründe:
1. Das Blatt des Bundesverwaltungsamtes „Nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG – Was ist ein Härtefall?’“ kann keinen Betrachter zu der Annahme verleiten, dass darin Kriterien genannt sind, die wirklich zur humanen Regelung von Härtefällen beitragen könnten. Es handelt sich – und das nicht nur nach unserer Auffassung – vielmehr um ausgesprochen restriktive Kriterien, die letztlich dazu führen werden, dass in den allermeisten Fällen der Familiennachzug verhindert wird.
2. Zudem beziehen sich die Kriterien auf die Regelung im Falle von „besonderer Härte“, während im neuen Gesetzestext nur noch von „Härte“, also „einfacher Härte“, die Rede ist.
3. Nach wie vor überlassen zahlreiche Kriterien dem Sachbearbeiter einen unangemessen hohen Entscheidungsspielraum und verlangen vom Antragsteller bzw. vom Einzubeziehenden Leistungen, die diese angesichts ihrer oftmals bedrohlichen Lage nicht erbringen können.
4. Die Behandlung einzelner Fälle verläuft derart schleppend, dass Hilfe in Notfällen nicht bzw. zu spät geleistet werden kann.
Um der konkreten Lebenssituation der Betroffenen und humanitären Anforderungen gerecht zu werden, setzen wir uns daher für gesetzliche Regelungen ein, die sich insbesondere an den folgenden Argumenten orientieren:
1. Nach unserer Auffassung wird durch die Behinderung des Nachzuges von engsten Familienangehörigen der besondere Schutz der Familie gefährdet, der jedem Deutschen laut Grundgesetz garantiert wird.
2. Grundsätzlich ist die Landsmannschaft seit jeher der Auffassung, dass die Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse im Spätaussiedleraufnahmeverfahren ein sehr fragwürdiges Instrument ist. Als Kriterium sollte nicht der Grad der Sprachkenntnisse gelten, sondern die Bereitschaft des Bewerbers, sich diese als Grundlage für eine gelingende Integration in Deutschland anzueignen. (In diesem Zusammenhang sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass sämtliche Studien den in der Bundesrepublik lebenden Deutschen aus Russland eine ausgesprochen hohe Integrationsbereitschaft und vorbildliche Integrationserfolge attestieren, so dass von einer Belastung für die Gesellschaft durch ihren Zuzug keine Rede sein kann.)
3. Wir geben zu bedenken, dass die Integration der bereits hier lebenden Spätaussiedler gefährdet wird, wenn sie sich über eine lange Zeit und häufig vergebens um den dringend erforderlichen Nachzug von Menschen zu kümmern haben, die ihnen am nächsten sind, wobei sie als Rechtsunerfahrene auf unsicheres Terrain gezwungen werden.
Adolf Fetsch, Bundesvorsitzender