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Falschinformationen über die Berechtigung zum Erhalt von sogen. Corona-Sonderzahlungen



Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, werden in den sozialen Medien aktuell Falschinformationen über die Berechtigung zum Erhalt einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums fallenden Corona-Sonderzahlung verbreitet. Antragsberechtigt sind lediglich Personen, die in den Jahren zwischen 1933 und 1945 persönlich von nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unrechtsmaßnahmen betroffen waren, insbesondere aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung.

 

Insbesondere viele Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion rufen derzeit im Bundesfinanzministerium an oder stellen entsprechende schriftliche Anträge, die aber keine Aussicht auf Erfolg haben.

 

Deshalb weisen wir in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzministerium ergänzend darauf hin, dass insbesondere

  • Personen, die erst nach 1945 geboren wurden,
  • Personen, die zwischen 1945 bis 1955 in der Sowjetunion unter dem Kommandanturregime Zwangsarbeit leisten mussten,
  • Personen, die als Spätaussiedler aus der früheren Sowjetunion in die Bundesrepublik gekommen sind und hier Lastenausgleichsleistungen, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Leistungen aus der Heimkehrerstiftung oder nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz oder vergleichbare Leistungen für Vertriebene oder Aussiedler erhalten haben,

 

keine Corona-Sonderzahlungen erhalten können.

>> Mitteilung des Bundefinanzministerium <<

 

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