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Information zur Grundrente



Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherte, das sogenannte Grundrentengesetz, in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll die Lebensleistung von Menschen anerkannt werden, die jahrzehntelang mit geringem Verdienst gearbeitet und Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben. Auch die anerkannten Arbeitszeiten von Aussiedlern und Spätaussiedlern wurden ausdrücklich in diese Regelung mit einbezogen.

Grundrente, was ist das?

Die Grundrente ist ein gesonderter Zuschlag zu Ihrer Rente und belohnt bei unterdurchschnittlichen Einkommen eine langjährige Versicherung. Das bedeutet, dass langjährige Versicherte mit einem durchschnittlichen versicherten Einkommen von weniger als 80% des Durchschnittseinkommens eventuell einen gesonderten Zuschlag zu ihren Renten erhalten können. Die Grundrente wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt, was bedeutet, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Leistung handelt.

Wer erhält Grundrente?

Diese Grundrente erhalten alle Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre und an Grundrentenzeiten haben. Die Grundrentenzeiten setzen sich zusammen aus
  • Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, einschließlich der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Herkunftsgebiet,
  • Pflichtbeitragszeiten auf Grund von Kindererziehungszeiten, der Pflege und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige, rentenrechtlichen Zeiten wegen Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (z. B. Zeiten der Flucht und Vertreibung, Kriegsgefangenschaft und der an Vertreibung anschließenden Arbeitslosigkeit) und Zeiten die aus dem FRG hervorgehen.

Nicht angerechnet werden
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • Zurechnungszeiten, also der für die Rente fiktiv verlängerte Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes,
  • freiwillige Beiträge
  • und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung („Minijobs“) ohne eigene Beitragsleistung.

Anspruchsberechtigung:

Anspruch auf Grundrente haben Aussiedler (Heimkehrer) und Spätaussiedler, die zum Personenkreis des § 1 FRG (§ 1 BVFG) gehören, sowie Spätaussiedler gemäß § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), deren Zeiten aus dem Herkunftsgebiet anerkannt und anrechenbar sein müssen.

Ausschluss:

Spätaussiedler bzw. deren Abkömmlinge, die nach § 7 BVFG anerkannt sind, gehören nicht zum genannten Personenkreis. Umso wichtiger ist, dass die Bundesregierung daran festhält, unter Beteiligung des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Prof. Dr. Bernd Fabritius, bei der Schaffung einer Fondslösung für Härtefälle in der Grundsicherung auch diesen Personenkreis einzubeziehen. Aufgrund der Nichtanerkennung ihrer Beschäftigungszeiten in den Herkunftsländern ist die Altersarmut bei Personen, die nach § 7 oder § 8 BVFG eingestuft sind, besonders dramatisch. Und das, obwohl sie das Kriegsfolgenschicksal mit den Spätaussiedlern teilen!

Antragstellung:

Ein gesonderter Antrag auf Grundrente muss nicht gestellt werden. Ob ein Anspruch besteht, prüft die Rentenversicherung automatisch.

Ausschuss der LmDR für Soziales, Familien und Frauen

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