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Vor 70 Jahren wurde das Bundesvertriebenengesetz verabschiedet

Vor 70 Jahren, am 19. Mai 1953, wurde das Bundesvertriebenengesetz verabschiedet.
Das Bundesvertriebenengesetz enthält Regelungen zum Status der Vertriebenen, der Sowjetzonenflüchtlinge und aktuell der Spätaussiedler. Vertriebene sind Deutsche, die ihren Wohnsitz in den deutschen Ostgebieten nach den Grenzen von 1937 oder im Ausland verloren haben; Flüchtlinge sind Deutsche, die aus der DDR übergesiedelt oder geflüchtet sind. Heimatvertriebene waren seit Ende 1949 aus den „überbelegten“ Ländern Schleswig-Holstein, Bayern und Niedersachsen umgesiedelt worden, um sie besser auf das Bundesgebiet zu verteilen.
Zu den Vertriebenen gehören auch diejenigen, die ab 1933 aus Gründen der Rasse, des Glaubens, der Weltanschauung oder wegen politischer Gegnerschaft nationalsozialistischen Maßnahmen ausgesetzt waren und in diesem Zusammenhang ihren Wohnsitz verloren haben.
Aufgrund der Umverteilung von Grund und Boden im Zuge der Bodenreform hatten Vertriebene in der DDR wirtschaftlich scheinbar bessere Startbedingungen als im Westen Deutschlands. Sie wurden jedoch nicht als Vertriebene anerkannt und durften sich gesellschaftlich nicht organisieren. Die DDR-Propaganda feierte die Sowjetunion als "Befreier" und die östlichen Nachbarn als "Bruderländer". "Umsiedler" konnten sich daher nicht als durch die Rote Armee, durch Polen oder Tschechen "vertrieben" bezeichnen. Die Vertreibung wurde vielmehr im Kontext "antifaschistischer" Vergangenheitspolitik als gerechtfertigt betrachtet.
Als gemeinsame Interessenvertretung entstand der Bund der Vertriebenen (BdV) erst 1957. Er gründete sich als Dachverband von zwanzig Landsmannschaften (inkl. LMDR) und den Landesverbänden. Bis 1948 wirkte das alliierte Koalitionsverbot der Gründung eines Gesamtverbandes entgegen. Doch schon früh entstanden lokale Initiativen für Vertriebene, oft unter dem Dach der Kirchen – wie auch die Landsmannschaft der Deutschen aus Russland im Jahre 1950.
Quelle: https://www.ausstellung-angekommen.de/rahmenbedingungen