Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, werden in den sozialen Medien aktuell Falschinformationen über die Berechtigung zum Erhalt einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums fallenden Corona-Sonderzahlung verbreitet. Antragsberechtigt sind lediglich Personen, die in den Jahren zwischen 1933 und 1945 persönlich von nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unrechtsmaßnahmen betroffen waren, insbesondere aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung.
Insbesondere viele Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion rufen derzeit im Bundesfinanzministerium an oder stellen entsprechende schriftliche Anträge, die aber keine Aussicht auf Erfolg haben.
Deshalb weisen wir in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzministerium ergänzend darauf hin, dass insbesondere
keine Corona-Sonderzahlungen erhalten können.
>> Mitteilung des Bundefinanzministerium <<